Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scheitza + Scheitza Marketing GmbH
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Scheitza + Scheitza Marketing GmbH (im folgenden „Agentur“ genannt) und Tätigkeiten der Agentur, insbesondere in den Bereichen der Kommunikationsberatung sowie der Planung, Gestaltung und Durchführung von Werbe-, PR- und Eventprojekten für den Vertragspartner, gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, widerspricht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.
§ 2 Angebote / Preise und Präsentationen
1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich. Auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur zu Stande, wenn der Vertragspartner die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung der Leistung begonnen hat.
2.Soweit Preise im/in der Kostenvoranschlag/Auftragsbestätigung nicht vereinbart sind, gilt der aktuelle, mit dem Vertragspartner grundsätzlich vereinbarte Stundensatz für Agenturleistungen bzw. der grundsätzlich vereinbarte Preis für alle sonstigen Leistungen. Erfolgt die Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsschluß, behalten die bei Vertragsschluß vereinbarten Preise ihre Gültigkeit.
3. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Die Agentur behält sich vor, von den im Vorfeld gemachten Angeboten abzuweichen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein fester Preis vereinbart wurde.
5. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Vertragspartner über. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.
2. Leistungen der Agentur werden grundsätzlich nach Projektabschluss in Rechnung gestellt. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, jederzeit die von ihr erbrachten Leistungen abzurechnen.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.
§ 4 Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1. Die Agentur ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen vorbehält.
2. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen.
3. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Agenturforderungen – ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen – zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.
4. Wünscht der Vertragspartner Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, so kann die Agentur eine angemessene Änderung der Leistungszeit verlangen.
5. Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar sind.
6. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.
7. Soweit Daten an die Agentur – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Agentur zur übermitteln.
§ 5 Grundsätze für die Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten werden. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.
2. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.
§ 6 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Rechte Dritter
1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz, geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten Werken, insbesondere an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
2. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur freizustellen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei jeder Nutzungshandlung sicher zu stellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt werden.
4. Die Agentur ist berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht, das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung in eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder zu sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung zu verwenden.
§ 7 Rechtliche Zulässigkeit
1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner getragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort schriftlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
§ 8 Ä nderungsverlangen
1. Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für die Agentur, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung, zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
1. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig gerichtlich festgestellten und anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
2. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Agentur nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
§ 10 Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (nachfolgend „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
5. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Geheimhaltung
Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
§ 12 Konkurrenzausschluss
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung oder Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen zu beauftragen.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Kaufgesetzes im Haager-Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
§ 14 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abbedungen werden soll.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Bad Homburg vor der Höhe.
2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand Bad Homburg vor der Höhe, wenn
der Vertragspartner Kaufmann oder
der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
der Vertragspartner ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.
§ 16 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Scheitza + Scheitza Marketing GmbH
Hugenottenstraße 121a
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