AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scheitza + Scheitza
Marketing GmbH
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Scheitza + Scheitza Marketing
GmbH
(im folgenden "Agentur" genannt) und Tätigkeiten der Agentur,
insbesondere in den Bereichen der Kommunikationsberatung sowie der Planung, Gestaltung
und Durchführung von Werbe-, PR- und Eventprojekten für den Vertragspartner,
gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich
etwas anderes vereinbart wird.
Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, widerspricht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.
§
2
Angebote / Preise und Präsentationen
1.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht
im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den
Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur
maßgeblich. Auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt
der Vertrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur zu
Stande, wenn der Vertragspartner die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung
der Leistung begonnen hat.
2.
Soweit Preise im/in der Kostenvoranschlag/Auftragsbestätigung nicht
vereinbart sind, gilt der aktuelle, mit dem Vertragspartner grundsätzlich
vereinbarte Stundensatz für Agenturleistungen bzw. der grundsätzlich
vereinbarte Preis für alle sonstigen Leistungen. Erfolgt die Leistung
binnen vier Monaten nach Vertragsschluß, behalten die bei Vertragsschluß vereinbarten
Preise ihre Gültigkeit.
3.
Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
4.
Die Agentur behält sich vor, von den im Vorfeld gemachten Angeboten
abzuweichen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein fester Preis vereinbart
wurde.
5.
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch
die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im
Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur
im Rahmen der Präsentation erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen
Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-,
Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Vertragspartner über.
Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung
der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.
§
3
Zahlungsbedingungen
1.
Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig,
ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.
2.
Leistungen der Agentur werden grundsätzlich nach Projektabschluss in Rechnung
gestellt. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, jederzeit die von
ihr erbrachten Leistungen abzurechnen.
3.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich
vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches
gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner
beauftragten ausländischen Bank.
§
4
Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1.
Die Agentur ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter
zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen
vorbehält.
2.
Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen
Leistungen Teilabnahme verlangen.
3.
Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden
die gesamten Agenturforderungen - ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen
- zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt,
neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen
in eigenem Ermessen zu bestimmen.
4.
Wünscht der Vertragspartner Änderungen der vertraglich vereinbarten
Leistungen, so kann die Agentur eine angemessene Änderung der Leistungszeit
verlangen.
5.
Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung
muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren.
Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum
Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht
sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es
sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den
Vertragspartner nicht verwendbar sind.
6.
Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich
vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur unter der
Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit
und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.
7.
Soweit Daten an die Agentur - gleich in welcher Form - übermittelt werden,
stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines
Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände
nochmals unentgeltlich an die Agentur zur übermitteln.
§
5
Grundsätze für die Zusammenarbeit
1.
Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle
Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind
oder für wichtig gehalten werden. Alle für die Vertragserfüllung
notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich
zur Verfügung gestellt.
2.
Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.
§
6
Urheberrechte / Nutzungsrechte / Rechte Dritter
1.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung
erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
dem Urheberrechtsgesetz, geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen
von der Agentur gelieferten Werken, insbesondere an schutzfähigen Leistungen,
die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich
Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur. Rechteübertragungen
an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich
ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung
der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
2.
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages
von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter
sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen,
die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.
Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien
bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür
die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur
freizustellen.
3.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei jeder Nutzungshandlung sicher zu
stellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar
benannt werden.
4.
Die Agentur ist berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge
gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen
einzusetzen. Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht, das
erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich
der Vorführung in eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen,
Seminaren oder Ausstellungen oder zu sonstigen vergleichbaren Anlässen.
Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung
zu verwenden.
§ 7 Rechtliche Zulässigkeit
1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner
getragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und
ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das
Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort schriftlich vorzulegen. Dies
gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende
Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts
und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
2.
In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners.
Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und
warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im
Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen,
Entwürfe etc.
§
8 Ä
nderungsverlangen
1.
Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen
abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für
die Agentur, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung,
zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen,
insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der
Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber
dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich
schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht
einverstanden ist.
§
9
Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
1.
Gegen Ansprüche der Agentur kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig gerichtlich festgestellten und anerkannten Ansprüchen
aufrechnen.
2.
Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen
der Agentur nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche
unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
§
10
Haftung
1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (nachfolgend "Schadensersatzansprüche"),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangene Gewinne oder sonstige
Vermögensschäden des Vertragspartners.
2.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben
Verschuldens wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3.
Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit
nicht verbunden.
5.
Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so
gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§
11
Geheimhaltung
Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
§ 12 Konkurrenzausschluß
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung oder Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen zu beauftragen.
§
13
Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Kaufgesetzes im Haager-Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
§
14
Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abbedungen werden soll.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist Bad Homburg vor der Höhe.
2.
Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand
Bad Homburg vor der Höhe, wenn
- der Vertragspartner Kaufmann oder
- der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts ist
oder
- der Vertragspartner ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder
- der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland hat, oder
- der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluß aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt
oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnliche
Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.
§ 16 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Scheitza + Scheitza Marketing GmbH
Gymnasiumstraße 7
61348 Bad Homburg vor der Höhe
Deutschland
Telefon +49 (0) 61 72 / 86 81 05
kontakt@scheitzaplus.com
www.scheitzaplus.com